Zweitwohnung am gleichen Beschäftigungsort – Keine doppelte Haushaltsführung
Zweitwohnung am gleichen Beschäftigungsort – Keine doppelte Haushaltsführung Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand” am Beschäftigungsort belegen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mehrfach täglich seine schwer erkrankte (hier: