Sehr geehrte Damen und Herren,
sicher sind Sie durch die Medien oder durch die Mitteilung Ihrer Kommune schon über die Reform der Grundsteuer informiert. Auch wir möchten Ihnen mit Informationen, und bei Bedarf auch mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer ist eine Steuer, die auf ein bestimmtes Steuerobjekt, in diesem Fall ein Grundstück erhoben wird. Verpflichtet zur Zahlung der Grundsteuer ist der Grundbesitzer. Die Grundsteuer unterscheidet drei Kategorien der Objekte: Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht Land- und Forstwirtschaft sind und Grundsteuer C, eine Gemeindespezifische Sondersteuer für unbebaute baureife Grundstücke.
Für jedes einzelne in Ihrem Eigentum befindliche Grundstück oder Ihren Grundstücksanteil, beispielsweise als Eigentümer einer Wohnung, müssen Sie Grundsteuer bezahlen.
Bisher wurde die Höhe der Grundsteuer anhand von Daten ermittelt, die für Westdeutschland im Jahr 1964 und für Ostdeutschland im Jahr 1935 festgelegt wurden. Nachdem sich seither aufgetretene unterschiedliche Wertveränderungen bei unterschiedlichen Grundstücksgruppen in der Ermittlung der Grundsteuer nicht widergespiegelt haben, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine neue Besteuerungsgrundlage festgelegt und regelmäßig, zukünftig nämlich alle 7 Jahre, an die aktuellen Wertverhältnisse angepasst werden muss. Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen.
Durch den Föderalismus in Deutschland wurden verschiedenen Modelle in den Bundesländern für die neue Berechnung der Grundsteuer realisiert. Die überwiegende Zahl der Bundesländer, so auch NRW, orientiert sich am Bundesmodell.
Was müssen Sie tun?
Voraussichtlich müssen Sie die erforderlichen Angaben in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 für jedes Ihrer Objekte an das zuständige Finanzamt elektronisch in einer sogenannten Feststellungserklärung übermitteln (lassen). Für die Erfassung aller relevanten Daten zu Grundstücken und Wohnungseigentum bleibt daher nur wenig Zeit. Die Finanzverwaltung lässt die Einreichung der Daten nur im genannten Korridor zu, so der Stand heute.
Wenn sie die erforderlichen Angaben selbst erstellen wollen, müssen Sie die Übermittlung zwingend über ein „Elster“-Portal durchführen. Sofern Sie dieses bisher nicht genutzt haben, sollten Sie sich jetzt um die Registrierung kümmern, da zur Identitätsprüfung einige Zeit benötigt wird.
Nach heutigem Kenntnisstand müssen Sie für das Bundesmodell verschiedene Angaben (Stand der Verhältnisse zum 01.01.2022) zu Ihrem Objekt übermitteln. Die Angaben unterscheiden sich je nach Grundstücksart. Unter Umständen müssen für die Bundesländer mit eigenen Modellen noch weitere Daten erfasst werden. Hierüber würden wie Sie selbstverständlich informieren, wenn Sie Eigentümer eines Grundstückes in einem Bundesland mit vom Bundesmodell abweichenden Regeln sind!
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Ihr Schmitz + Partner Team