Wann kommt ein Verlustvortrag zur Anwendung?

Der Abzug von Verlusten bei späteren positiven Einkünften hat große Auswirkungen auf die Steuerbelastungen. Dies wird insbesondere in diesem Jahr deutlich, in dem viele Unternehmen/Unternehmer voraussichtlich Verluste erwirtschaften werden. Üblicherweise wird ein in einem Jahr erlittener Verlust in einer Einkunftsart zunächst mit anderen positiven Einkünften in diesem Jahr verrechnet und ein verbleibender Betrag auf die folgenden Jahre vorgetragen. Zunächst wird aber ein verbleibender Verlust (d. h. negativer Gesamtbetrag der Einkünfte) auf das vorangegangene Jahr zurückübertragen (=Verlustrücktrag). Dabei gibt es zwei wesentliche Grenzen:

  • bei der Gewerbesteuer gibt es den Rücktrag nicht,
  • der Rücktrag bei der Einkommensteuer darf 5 Mio.

Euro (bei Zusammenveranlagung 10 Mio. Euro) nicht übersteigen (gültig für VZ 2020 und 2021). Der Rücktrag wird „von Amts wegen“ vorgenommen, er kann aber auf Antrag ganz unterbleiben oder zahlenmäßig begrenzt werden. Dieser Antrag kann Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung haben. Zunächst sollte der Rücktrag auf das Vorjahr so begrenzt werden, dass in dem Jahr angefallene Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und die steuerfreien Grundfreibeträge je Person noch erhalten bleiben. Der verbleibende Verlust wird dann automatisch auf das nächste Jahr vorgetragen. Sind die Einkünfte im Folgejahr deutlich höher als im Vorjahr, dann kann es auch günstiger sein, auf den Rücktrag zu verzichten, weil sich die Steuerminderung im Folgejahr dadurch deutlich erhöht. Es empfiehlt sich also, das Verlustjahr erst dann rechtskräftig werden zu lassen, wenn eine zuverlässige Prognose über die Höhe des Einkommens im Folgejahr möglich ist.

Der Rücktrag von Verlusten in das vorangegangene Jahr erfolgt ohne Antrag automatisch; es ist daher zu empfehlen, die steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen und den Rücktrag ggfs. zu begrenzen. Geltendmachung von Fahrtkosten zur Arbeit: Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel” Der Kläger arbeitete bei einem großen SB Warenhaus als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, sodass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären „Acht-Stunden-Arbeitstag” hat. Seit 2007 konnte der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 ohne besondere Merkmale. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm der Kläger in der Regel ein Taxi. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer.

Das Thüringer Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Taxikosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen seien, da Taxis „öffentliche Verkehrsmittel” darstellen. Soweit die Regelung im Einkommensteuergesetz lediglich von „öffentlichen Verkehrsmitteln” spreche, seien dies zunächst nur solche, die der Allgemeinheit („Öffentlichkeit”) zur Verfügung stehen, wie z. B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug. Da auch Taxis insoweit allgemein zugänglich seien und das Gesetz nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr” bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel” voraussetze, spreche der Wortlaut nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung zu fassen. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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