Ihre Auswahl-Schlagwort: 2022/05

Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp

Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp Wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wird, ist sie nicht rechtswirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht München. Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung sei nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis verstoße.

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Kann man Steuerschulden auch mit Sachwerten bezahlen?

Kann man Steuerschulden auch mit Sachwerten bezahlen? Die Bezahlung von Steuerschulden durch Übertragung von Kunstgegenständen auf das zuständige Bundesland, das einen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid erlassen hat, ist möglich. Diese Art der Steuerzahlung ist seit 1990 in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Sie wird aber nicht sehr häufig praktiziert, was wohl mit

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Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn

Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind. Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf

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Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn

Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer als Arbeitslohn Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind. Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf

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Zur Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags

Zur Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 % aufgestockt hat. So entschied das Finanzgericht Köln. Ungeschriebene

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Zur Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags

Zur Steuerfreiheit eines Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und der Arbeitgeber auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 % aufgestockt hat. So entschied das Finanzgericht Köln. Ungeschriebene

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Zweitwohnung am gleichen Beschäftigungsort – Keine doppelte Haushaltsführung

Zweitwohnung am gleichen Beschäftigungsort – Keine doppelte Haushaltsführung Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand” am Beschäftigungsort belegen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mehrfach täglich seine schwer erkrankte (hier:

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Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft einkommensteuerlich zu berücksichtigen?

Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft einkommensteuerlich zu berücksichtigen? Wenn ein Steuerpflichtiger nach der Scheidung eine Zahlung leistet, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch

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Betrieb einer Reithalle – Liebhaberei?

Betrieb einer Reithalle – Liebhaberei? Fehlt beim Betrieb einer Reithalle die Gewinnerzielungsabsicht, ist lt. einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster von „Liebhaberei“ auszugehen. Der Klägerin fehlte im Streitzeitraum eine Gewinnerzielungsabsicht bei dem Betrieb der Reithalle. Die Klägerin habe zumindest in den Streitjahren ihre verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden

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Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastung?

Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastung? Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof. Zwar sei die Insolvenzverwaltervergütung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners geleistet worden. Damit stelle sich die Leistung der Insolvenzverwaltervergütung als „Aufwendung“ des Insolvenzschuldners dar. Der Insolvenzschuldner sei hierdurch

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