Sehr geehrte Damen und Herren, 

planen Sie für Ihren Betrieb dieses Jahr eine Weihnachtsfeier oder haben Sie bereits eine andere Betriebsveranstaltung durchgeführt? Dann beachten Sie bitte folgenden Hinweis zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Betriebsveranstaltungen:

Wird bei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer oder die Anzahl von zwei Veranstaltungen pro Jahr überschritten, stellen die Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung steuerpflichtigen Arbeitslohn für Ihre Arbeitnehmer dar (Regelung wie bisher).

Sie als Arbeitgeber können die Lohnsteuer mit 25 % pauschalieren, so dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn aus der Betriebsveranstaltung versteuern muss. Durch die Pauschalierung wird – unter gewissen Voraussetzungen – die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ausgelöst. Die Pauschalversteuerung muss hierzu bis spätestens Ende Februar des Folgejahres tatsächlich erfolgt sein. (Diese Regelung ist neu zu beachten). Diese Gesetzesauslegung hat das Bundessozialgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2024 bestätigt und die Beitragsfreiheit bei einer Pauschalversteuerung im März des Folgejahres versagt.

Sollten die Kosten für die Betriebsveranstaltung (gemeint ist hier Ihre Weihnachtsfeier oder auch ein Sommerfest 2024) zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig feststehen, ist eine vorläufige Pauschalierung auf Schätzungsbasis möglich bis die endgültigen Kosten der Betriebsfeier feststehen um die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zu erreichen.

Da uns Angaben zur Höhe der Kosten Ihrer Weihnachtsfeier und anderen Betriebsveranstaltungen im Rahmen der Finanzbuchhaltung häufig erst zeitversetzt vorliegen, sind wir zur Inanspruchnahme dieser Vergünstigungsvorschrift auf Ihre Mithilfe angewiesen und bitten Sie um eine direkte und zeitnahe Kontaktaufnahme, wenn Sie von der Pauschalierungsmöglichkeit für Betriebsveranstaltungen bei der Steuer und der Beitragsfreiheit bei der Sozialversicherung Gebrauch machen möchten.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Ihr Schmitz + Partner Team

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