Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Der vorliegend zu beurteilende Sponsoringvertrag lasse sich den Leistungspflichten nach trennen und enthalte