Drittes Corona-Steuerhilfegesetz – Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgeschlossen.
Zeitraum
01.01.2021 –
31.12.2022
ab 01.01.2023
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
7 %
19 %
Speisen Außerhausgeschäft (Imbiss/Lieferung/Abholung)
7 %
7 %
Getränke (Grundsatz)
19 %
19 %