Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp
Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp Wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wird, ist sie nicht rechtswirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht München. Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung sei nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis verstoße.