Einige Bundesländer verlängern Frist zur Aufrüstung von Kassen
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland und Sachsen (Stand: 17.07.2020) wollen Betriebe bei der Aufrüstung von Kassen wegen der Corona-Krise entlasten und verlängern die Nichtbeanstandungsfrist von Ende September 2020 auf Ende März 2021.
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen trat Ende Dezember 2016 in Kraft. Darin wurde festgelegt innerhalb von drei Jahren eine “Zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung TSE“ für alle gängigen Kassensysteme zu entwickeln, die das “Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI) zertifizieren muss. Das Bundesministerium der Finanzen gewährt eine bis zum 30. September 2020 geltende Nichtbeanstandungsregelung.
Die Finanzverwaltungen der neun Länder werden nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären. Die betroffenen Betriebe müssen gemäß der Regelungen des jeweiligen Bundeslandes nachweisen können bis zum Ende der Nichtbeanstandungsfrist des Bundesfinanzministeriums (30. September 2020) einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt zu haben. Für Niedersachsen gilt die Regelung, dass der Auftrag bis zum 31. August 2020 erteilt werden muss.
Die betroffenen Betriebe müssen gemäß der Regelungen des jeweiligen Bundeslandes nachweisen können bis zum Ende der Nichtbeanstandungsfrist des Bundesfinanzministeriums (30. September 2020) einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer TSE beauftragt zu haben. Für Niedersachsen gilt die Regelung, dass der Auftrag bis zum 31. August 2020 erteilt werden muss.
Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfürnicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege reicht in diesen Fällen aus.